Förderprogramme, Gesetze und Antragsverfahren ändern sich ständig, häufig sogar mitten in einem laufenden Vorhaben. Deshalb stelle ich einmal im Monat zusammen, was davon für Eigentümer, Käufer und Bauherren in Friedberg, Frankfurt und der Wetterau im Alltag zählt, kurz und ohne Fachjargon. Als Grundlage dienen die amtlichen Mitteilungen der Energieeffizienz-Expertenliste des Bundes und die Merkblätter von KfW und BAFA. Alles, was nur Energieberater angeht, etwa Änderungen an Prüfprogrammen und Portalen, lasse ich bewusst weg.
Stand: 13. Oktober 2026. Diese Übersicht ist keine Beratung und keine Rechtsauskunft. Entscheidend sind die Förderrichtlinien und Merkblätter von KfW und BAFA zum Zeitpunkt Ihrer Antragstellung. Förderung gibt es nur, solange Bundesmittel verfügbar sind; einen Rechtsanspruch darauf gibt es nicht.
Kurz und knapp: die letzten drei Monate
- Neue Förderbedingungen für Heizung, Dämmung, Fenster und Effizienzhaus gelten seit dem 21. Juli. Wer die Heizung tauscht, sollte bedenken, dass der Klimageschwindigkeitsbonus ab dem 1. Februar 2027 abschmilzt, und seinen Antrag nicht unnötig hinauszögern.
- Seit dem 29. Juli ist das Gebäudemodernisierungsgesetz größtenteils in Kraft. Neue Heizungen müssen nicht mehr zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien laufen, und Gas- und Ölheizungen dürfen weiter eingebaut werden.
- Wer eine Einzelmaßnahme mit Sanierungsfahrplan plant: Der iSFP-Bonus greift jetzt erst ab 30.000 Euro förderfähiger Investition.
- Neues Verfahren beim Heizungstausch seit dem 25. September: Lassen Sie sich schon im Angebot die Anlagennummer des Geräts aus der BAFA-Liste nennen.
- Wer als Familie ein älteres Haus kauft, kann beim KfW-Programm „Jung kauft Alt“ seit dem 3. August mit höheren Beträgen rechnen.
- Ab dem 1. Januar 2027 brauchen auch Baudenkmäler einen Energieausweis, sobald sie verkauft, neu vermietet oder verpachtet werden.
Oktober 2026
Baudenkmäler kommen künftig nicht mehr ohne Energieausweis aus: Die Pflicht beginnt zum Jahreswechsel.
- Energieausweis
Baudenkmäler brauchen ab 1. Januar 2027 einen Energieausweis
Baudenkmäler waren bisher pauschal von der Energieausweispflicht befreit. Mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz fällt diese Ausnahme zum 1. Januar 2027 weg. Von diesem Tag an muss einen gültigen Energieausweis vorlegen können, wer ein Baudenkmal verkauft, neu vermietet oder verpachtet. Wer dagegen verstößt, muss mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro rechnen. Ein ausgestellter Energieausweis ist zehn Jahre gültig. Eine automatische Sanierungspflicht entsteht dadurch nicht, denn beim Ausweis werden Baudenkmäler wie andere Bestandsgebäude behandelt. Planen Sie 2027 einen Verkauf oder eine Vermietung, lohnt es sich, den Ausweis frühzeitig in Auftrag zu geben. Mehr dazu auf der Seite Energieausweis.
September 2026
Die neuen Förderregeln liegen nun vollständig vor, und der Heizungstausch läuft anders ab als bisher.
- Förderung allgemein
Überarbeitetes Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen
Seit dem 21. Juli gelten die Richtlinien der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG), veröffentlicht im Bundesanzeiger mit Stand 17. August. Hinzu kommt das überarbeitete Infoblatt der förderfähigen Maßnahmen und Leistungen in Version 11.0, das seit dem 16. September anzuwenden ist. Es regelt unter anderem, wie Eigenleistungen gefördert werden, wie der Bonus für besonders schlechte Gebäude funktioniert und wie der Ersatz bestehender Anlagen auf Basis erneuerbarer Energien behandelt wird. Enthalten ist außerdem ein Kombinationsverbot: Einzelmaßnahmen lassen sich nicht mit der Sanierung zum Effizienzhaus verbinden. Was das für Ihr Vorhaben bedeutet, kläre ich vorab mit Ihnen.
- Eigenleistung
Eigenleistung: Förderung nur für das Material
Führen Sie eine Maßnahme selbst aus, werden nur die Materialkosten gefördert, die unmittelbar zur energetischen Maßnahme gehören. Dass die Arbeit fachgerecht ausgeführt wurde und was das Material gekostet hat, muss ein Energieeffizienz-Experte bestätigen. Wenn Sie so vorgehen möchten, sprechen Sie mich am besten vor Beginn an.
- Heizung
Heizungsförderung: neues Expertenportal und Angabe der Anlagennummer
Die Bestätigung für die Heizungsförderung läuft seit dem 25. September über ein neues KfW-Expertenportal. Bei Wärmepumpen, Biomasseheizungen und Solarthermie ist dort das konkrete, förderfähige Gerät aus der BAFA-Anlagenliste anzugeben. Bitten Sie Ihren Heizungsbetrieb deshalb bereits im Angebot, die Anlagennummer des Geräts zu nennen. Bestätigungen, die bis zum 22. September erstellt wurden, behalten ihre Gültigkeit.
- Sanierungsfahrplan
iSFP: Druckanwendung in Version 2.6
Die neue Version 2.6 der Druckanwendung erzeugt seit dem 1. September jeden individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) und berücksichtigt dabei auch Vorgaben der EU-Gebäuderichtlinie.
- Effizienzhaus
Serielle Sanierung: Bonus gilt für mehr Stufen
Wer saniert und dafür vorgefertigte Fassaden- und Dachelemente einsetzt (serielle Sanierung), profitiert seit dem 24. September von einem erweiterten Bonus: Er greift bei mehr Effizienzhaus-Stufen und erstmals auch bei Nichtwohngebäuden. Ein Effizienzhaus 70 mit Nachhaltigkeitsklasse kann zusätzlich den Bonus für besonders schlechte Gebäude (Worst Performing Buildings) erhalten.
- Gesetz
Gebäudemodernisierungsgesetz: Nachweise zunächst nach alten Regeln
Energetische Nachweise für die Förderung werden weiterhin nach den bisherigen Regeln des Gebäudeenergiegesetzes geführt, und zwar auch nach dem 1. Januar 2027. Sobald sich das ändert, informiert die Expertenliste rechtzeitig.
- Handwerk
Neu in der Expertenliste: Fachkräfte Heizung
Heizungsfachleute mit nachgewiesener Zusatzqualifikation können sich ab Oktober freiwillig in die Expertenliste des Bundes eintragen lassen. Sie dürfen allerdings nur Heizungsmaßnahmen der Einzelmaßnahmen-Förderung begleiten; bei umfassenden Sanierungen bleibt der Energieeffizienz-Experte zuständig. Eine Pflicht zur Listung gibt es nicht. Sie kann aber helfen, wenn Sie einen Betrieb auswählen.
August 2026
Wenig Bewegung im August, aber eine gute Nachricht für Familien, die ein Bestandshaus erwerben.
- Hauskauf
Jung kauft Alt: mehr Förderung und eine Alternative zur Komplettsanierung
Familien, die ein älteres Haus kaufen, profitieren seit dem 3. August von höheren Förderhöchstsätzen im KfW-Programm „Jung kauft Alt“ (Wohneigentum für Familien, Bestandserwerb): 140.000 Euro bei einem Kind, 160.000 Euro bei zwei Kindern und 180.000 Euro ab drei Kindern. Zusätzlich gibt es einen zweiten Weg: Statt das Gebäude auf Effizienzhaus 85 EE zu sanieren, können vier Einzelmaßnahmen gemeinsam umgesetzt werden. Dazu zählen der Heizungstausch (mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien), der Fenstertausch, die Dämmung der Fassade und die Dämmung des Dachs oder der obersten Geschossdecke. Ausgenommen sind Bauteile und Anlagen, die die Anforderungen bereits erfüllen. Wenn Sie als Familie ein Bestandsgebäude kaufen möchten, klären Sie am besten vor dem Kauf, welcher Weg zu dem Haus passt.
Juli 2026
Seit dem 21. Juli ist die Reform der Bundesförderung wirksam, und für neue Anträge gelten andere Bedingungen.
- Förderung allgemein
21. Juli: Stichtag für die neuen Förderbedingungen
Seit dem 21. Juli gilt für neue Anträge bei KfW und BAFA nur noch das neue Regelwerk. Wer wofür zuständig ist, bleibt gleich: Die KfW kümmert sich um die Heizungsförderung und die Sanierung zum Effizienzhaus, das BAFA um die übrigen Einzelmaßnahmen wie Dämmung, Fenster und Türen. Hat ein Antrag schon eine Zusage, wird er nach den alten Bedingungen gefördert. Ist er zwar eingereicht, aber noch nicht zugesagt, wird er ebenfalls noch nach den alten Bedingungen geprüft. Hintergründe finden Sie auf der Seite BAFA- und KfW-Förderung.
- Heizung
Einkommensbonus in drei Stufen, neuer Familienzuschlag
Die Grundförderung für den Heizungstausch liegt weiter bei bis zu 30 Prozent. Beim Einkommensbonus kommt es künftig auf drei Stufen an, bemessen am zu versteuernden Haushaltseinkommen: 40 Prozent bis 30.000 Euro (bisher 30), 30 Prozent von 30.000 bis 40.000 Euro und neu 10 Prozent von 40.000 bis 50.000 Euro. Gehört mindestens ein minderjähriges Kind zum Haushalt, rechnet man das maßgebliche Einkommen einmalig um 10.000 Euro herunter (Familienzuschlag).
- Heizung
Klimageschwindigkeitsbonus sinkt schrittweise
Zum Neustart sind für die erste Wohneinheit 28.000 Euro förderfähig. Ab dem 1. Februar 2027 verringert sich dieser Betrag alle sechs Monate um 750 Euro, bis er Ende 2030 bei 22.000 Euro angekommen ist. Der Klimageschwindigkeitsbonus liegt bei 16 Prozent; auch er wird ab dem 1. Februar 2027 alle sechs Monate um vier Prozentpunkte gekürzt und entfällt ab Mitte 2028 ganz. Seit dem 21. Juli sind außerdem weder der Effizienzbonus noch der Emissionsminderungszuschlag förderfähig. Planen Sie einen Heizungstausch, sollten Sie den Antrag deshalb nicht unnötig hinauszögern.
- Dämmung und Fenster
Dämmung und Fenster: neuer Bonus, höhere Schwelle beim iSFP-Bonus
Wer die Gebäudehülle dämmt, kann einen neuen Bonus für besonders schlechte Gebäude (Worst Performing Buildings) erhalten. In Mehrfamilienhäusern gehen die förderfähigen Ausgaben je Wohneinheit stufenweise zurück: Für die erste Wohneinheit sind es 30.000 Euro, dann 15.000 Euro für die zweite bis sechste und 8.000 Euro ab der siebten. Den iSFP-Bonus von fünf Prozentpunkten gibt es nur noch ab 30.000 Euro förderfähiger Investition, und er gilt dann nur für den Betrag darüber.
- Effizienzhaus
Effizienzhaus-Sanierung: Änderungen bei Kredit und Boni
Bei der Sanierung zum Effizienzhaus wird die Erneuerbare-Energien-Klasse zum Standard; den bisherigen EE-Bonus gibt es nicht mehr. Die Tilgungszuschüsse sinken um 10 Prozent, wofür bei der Zinsverbilligung mehr Spielraum entstehen soll. Außerdem wird der Bonus für serielle Sanierung ausgeweitet und stärker mit dem Bonus für besonders schlechte Gebäude verzahnt.
- Heizung
Fernwärme: Richtlinien präzisiert
In den Richtlinien wurde klargestellt, wie der Ausschluss der Förderung von Einzelheizungen in Fernwärmegebieten zu verstehen ist: Die Kommune muss dafür selbst aktiv werden. Wohnen Sie in einem Gebiet mit geplantem Wärmenetz, sollten Sie das vor dem Heizungstausch klären.
- Neubau
Neubau: Antragstellung noch nach Vertragsabschluss
Beim befristet geförderten Neubau von Effizienzhaus 55 (Programm „Klimafreundlicher Neubau“) ist die Antragstellung seit dem 30. Juli auch dann noch möglich, wenn die Verträge mit den ausführenden Betrieben bereits abgeschlossen sind. Voraussetzung ist ein dokumentiertes Beratungsgespräch zur Förderung, das vorher stattgefunden hat. In jedem Fall muss der Antrag gestellt sein, bevor die Bauarbeiten vor Ort beginnen. Kauf- und Bauträgerverträge gelten hierbei nicht als solche Verträge. Die Regelung ist bis zum 31. Dezember 2026 befristet oder endet früher, wenn die Mittel ausgeschöpft sind.
- Umbau
„Gewerbe zu Wohnen“: Zuschuss für den Umbau zu Wohnraum
Seit dem 1. Juli fördert das KfW-Programm „Gewerbe zu Wohnen“ mit einem Zuschuss den Umbau von Gewerbeimmobilien und anderen bislang nicht zum Wohnen genutzten Gebäudeteilen zu Wohnraum. Vorausgesetzt werden unter anderem mindestens eine neue Wohneinheit und mindestens der Standard Effizienzhaus 85 EE (bei Denkmalen Effizienzhaus Denkmal EE). Der Zuschuss deckt die Umbaukosten der Umnutzung, nicht aber die energetische Sanierung; wer beides verbindet, muss die Kosten klar trennen. Der Umbau von Kellerräumen im Wohngebäude wird nicht gefördert.
- Gesetz
Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) gilt
Der Bundestag und der Bundesrat haben das GModG am 10. Juli 2026 beschlossen; verkündet wurde es am 28. Juli im Bundesgesetzblatt. Größtenteils gilt es seit dem 29. Juli, weitere Teile treten zum 1. Januar 2027 und später in Kraft. Es ersetzt das bisherige Gebäudeenergiegesetz (GEG). Für Eigentümer von Wohngebäuden zählen vor allem diese Punkte: Neue Heizungen müssen nicht mehr mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien nutzen, und das Betriebsverbot für fossile Heizkessel ist ebenfalls gestrichen. Gas- und Ölheizungen bleiben zulässig, beim Einbau wie im Betrieb. Sie müssen aber ab 2029 einen wachsenden Anteil klimafreundlicher Brennstoffe verwenden: 10 Prozent ab 2029, 15 Prozent ab 2030, 30 Prozent ab 2035 und 60 Prozent ab 2040. Wer seine Heizung vollständig mit erneuerbaren Energien betreibt, ist davon nicht betroffen. Welche Lösung zu Ihrem Gebäude passt, hängt vom Einzelfall ab; am besten klären wir das, bevor Sie sich entscheiden.
Ist etwas für Sie dabei? Im Erstgespräch besprechen wir, was für Ihr Vorhaben gilt, bevor Sie etwas in Auftrag geben. Hintergründe zur Förderung finden Sie auf der Seite BAFA- und KfW-Förderung.
Quellen: Mitteilungen der Energieeffizienz-Expertenliste (Deutsche Energie-Agentur im Auftrag des Bundes), Förderrichtlinien und Merkblätter von KfW und BAFA sowie Berichte der Fachpresse und der Eigentümerverbände zum Gebäudemodernisierungsgesetz. Mehr erfahren Sie auf energiewechsel.de, kfw.de und bafa.de.
